Merkblatt Videoüberwachung:Rechtliche Rahmenbedingungen

Fotograf: GesaD

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Videoüberwachung: Rechtliche Rahmenbedingungen

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(Teil A: privater Bereich)


Bitte beachten Sie:

Dieses Merkblatt dient Ihnen als unverbindliche Kurzinformation – ohne Gewähr auf Richtigkeit/Vollständigkeit. Die Rechtslage ist ständiger Rechtsprechung unterworfen und kann sich stets ändern. Grundsätzlich raten wir jedem Anwender, vor dem Beginn einer Videoüberwachung (d.h. vor Installation von Kameras, Rekordern usw.) eine verbindliche Rechtsauskunft einzuholen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.datenschutz.de und den Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern.

A.Videoüberwachung im privaten Bereich

1. Allgemeines

Die Zulässigkeit von Videoüberwachung in privaten, d.h. nicht öffentlich zugänglichen Bereichen und ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken richtet sich nach den allgemeinen Persönlichkeitsrechten, die im BGB und dem Grundgesetz verankert sind, sowie nach den Urheberrechten.

Ob und in welchem Umfang eine Videoüber­wachung im privaten Bereich zulässig ist, ist im Einzelfall festzustellen, allgemeingültige Regelungen existieren nicht. Im Einzelfall sind hier alle Umstände unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter und Interessen aller Beteiligten abzuwägen.

2. Videoüberwachung in privaten Innenräumeund nicht-öffentlich zugänglichen Räumen

Eine Überwachung in privaten Innenräumen (z.B. Haus, Wohnung) ist bei einem konkreten Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende Straftat (Einbruch, Diebstahl) zulässig; eine präventive Dauerüberwachung privater Innen­räume ohne konkreten Verdacht einer Straftat ist ohne die vorherige Einwilligung sämtlicher Betroffener unzulässig.

Eine Überwachung von Arbeitnehmern in nicht-öffentlich zugänglichen (Betriebs- oder Geschäfts-) Räumen (z.B. Büro, Warenlager) ist nur zulässig bei einem konkreten Verdacht auf die Begehung einer Straftat oder eines anderen schwerwiegenden Fehlverhaltens.

Nicht zulässig ist eine Präventivüberwachung (Überwachung im Voraus) zur Kontrolle des Ordnungs- und Leistungsverhaltens oder auf­grund eines bloßen Generalverdachts gegen alle Arbeitnehmer – ausgenommen Arbeitneh­mer in besonders sensiblen Bereichen (z. B. Druckerei für Banknoten).

Arbeitsvertragliche Einwilligungserklärungen der Arbeitnehmer in die Überwachung sind i. d. R. wegen unangemessener Benachtei­ligung der Arbeitnehmer unwirksam; eine Ausnahme besteht bei Tätigkeiten in besonders sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen. Eine Einwilligung muss im Arbeitsvertrag deutlich hervorgehoben sein und den Zweck der Über­wachung exakt bezeichnen (keine Blankoein­willigung).

Videoüberwachung darf stets nur das letzte Mittel sein. Zuvor sind weniger einschneiden­de Maßnahmen zu prüfen (z.B. bei Waren­schwund im Lager: vermehrte Inventurmaß­nahmen).

Es ist nur die Überwachung des räumlichen Bereichs zulässig, dem der Verdacht zugeord­net werden kann und gegenüber den Arbeit­nehmern, gegen die ein konkreter Verdacht vorliegt.

Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich zu löschen (i. d. R. nach spätestens 60 Tagen).

Installation und Betrieb einer Videoanlage zur Aufzeichnung der Arbeitnehmer sind mitbe­stimmungspflichtig (Betriebsrat).

3. Videoüberwachung im privaten Außenbereich (z.B. Garten, Garageneinfahrt)

Die Überwachung eines nicht öffentlich zu­gänglichen, unmittelbaren Eingangsbereichs eines (Miets-)Hauses oder einer Wohnanlage ist zur Wahrung des Hausrechts regelmäßig zulässig.

Videoüberwachung in nicht öffentlich zugäng­lichen Außenbereichen von Mietshäusern oder Wohnanlagen ist dagegen ebenso unzulässig, wie die – auch nur zufällige – Videoüberwa­chung von Nachbargrundstücken.

Für Videoüberwachung im öffentlich zugängli­chen Bereich lesen Sie bitte weiter auf Seite 2.

Trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten.


Videoüberwachung:Rechtliche Rahmenbedingungen

(Teil B: öffentlicher Bereich)


Bitte beachten Sie:

Dieses Merkblatt dient Ihnen als unverbindliche Kurzinformation – ohne Gewähr auf Richtigkeit/Vollständigkeit. Die Rechtslage ist ständiger Rechtsprechung unterworfen und kann sich stets ändern. Grundsätzlich raten wir jedem Anwender, vor dem Beginn einer Videoüberwachung (d.h. vor Installation von Kameras, Rekordern usw.) eine verbindliche Rechtsauskunft einzuholen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.datenschutz.de und den Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern.

B.Videoüberwachung im öffentlich zu­gänglichen Bereich

1. Allgemeines

Gesetzliche Regelung: § 6b Bundesdaten­schutzgesetz (BDSG)

Im Einzelfall: Videoüberwachung ist nur zu­lässig, wenn sie zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrung berechtigter Interessen für konkret vor Beginn der Videoüberwachung schriftlich festgelegte Zwecke erforderlich ist (sonst kein Mittel verfügbar). Dabei dürfen kei­ne entgegenstehenden sowie schutzwürdigen Interessen des/der Betroffenen (insbes. Persön­lichkeitsrecht) beeinträchtigt werden.

Videoüberwachung ist deutlich sichtbar kennt­lich zu machen (z.B. Piktogramm einer Über­wachungskamera, Aufkleber usw.).

Grundsätzlich: die Person oder Stelle, für die die Videoüberwachung erfolgt, ist für jeder­mann deutlich kenntlich zu machen.

Die bei einer Videoüberwachung erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen (i. d. R. n. 60 Tagen), wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr benötigt werden oder schutzwürdi­ge Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Sofern bei der Überwachung Bilder entstehen, die einer bestimmten Person zugeordnet wer­den, ist diese zu benachrichtigen (§ 33 BDSG).

Notwendigkeit der Vorabkontrolle durch einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (ein­schl. Dokumentation – § 4d Abs. 5 BDSG)

Bei Videoüberwachung durch externe Dienst­leister sind die Regelungen zur Auftragsdaten­verarbeitung zu beachten (§ 11 BDSG).

2. Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen

Innenräumen (z.B. Geschäftsräume)

Betriebs- und Geschäftsräume sind nur dann öffentlich zugänglich und fallen unter die gesetzlichen Regelungen des BDSG, wenn sie dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Anzahl von Personen betreten zu werden; dies ist auch der Fall, wenn z.B. ein Eintrittsgeld gezahlt werden muss.

Videoüberwachung ist i. d. R. erlaubt, wenn in dem zu überwachenden Bereich (z. B. Kassen­bereich) nach allgemeiner Auffassung bzw. Erfahrung Straftaten zu erwarten sind (z.B. Ladendiebstahl, Banküberfall, Vandalismus).

Videoüberwachung in Intimzonen (z. B. Toilet­te, Umkleideräume) ist nicht zulässig.

Die Beobachtung muss auf Kunden beschränkt sein. Sie darf nicht zur Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern eingesetzt werden.

Videoüberwachung in Freizeitbereichen (z. B. Foyer, Aufenthaltsraum) ist unzulässig.

Das Betreten eines überwachten Raumes stellt keine Einwilligung in die Überwachung dar.

Die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestim­mungspflicht des Betriebsrates ist zu beachten.

3. Videoüberwachung im öffentlichen Außenbe­reich (z.B. Straßenbereich vor Geschäften, Ein­gangsbereich von Häusern)

Die Videoüberwachung des öffentlich zu­gänglichen, unmittelbaren Eingangsbereiches eines Geschäfts, einer Ladenpassage sowie des Eingangsbereiches eines (Miets-)Hauses oder einer Wohnanlage ist zur Wahrung des Haus­rechts regelmäßig zulässig.

Eine Beobachtung von Gebäudeaußenwänden ist nur bei tatsächlich eingetretener Beschädi­gungen zulässig. Dabei darf von öffentlichen Wegen und Bürgersteigen nur ein schmaler Bereich von max. einem Meter erfasst werden.

Das Betreten eines videoüberwachten Bereichs stellt keine Einwilligung in die Videoüberwa­chung dar.

Betriebsgrundstücke stellen nur dann einen öffentlich Zugänglichen Außenbereich dar und Unterfallen den gesetzlichen Regelungen des BDSG, wenn sie dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Anzahl an Personen betreten zu werden.

Trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. © ABUS 07/2009