AXIS Netzwerkkameras im Verkehr

Netzwerkkameras im Verkehr

Netzwerkkameras im Verkehr

Mehrere Verkehrsbehörden haben sich für Netzwerk-Video entschieden, um die Sicherheit in ihren Beförderungssystemen zu verbessern oder Echtzeitinformationen über die Verkehrsbedingungen und den Straßenzustand anzeigen und gemeinsam nutzen zu können. Dies ermöglicht Folgendes:

  • Eine sicherere Umgebung für Passagiere und Mitarbeiter
  • Weniger Vandalismus, Gewalt und Versicherungsbetrug
  • Echtzeit-Zugriff auf Live-Bilder und Aufzeichnungen
  • Eine zukunftssichere, flexible Überwachungslösung.

Mobile Überwachung in Bus- und Schienensystemen

Netzwerk-Kameras von Axis tragen zu einem sicheren Umfeld in Bussen, U-Bahnen und Zügen bei. Darüber hinaus bieten sie die folgenden Leistungsmerkmale:

  • Qualitativ hochwertige Bilder, die keine Fehlinterpretationen zulassen
  • Integrierter Manipulationsalarm, der bei einer Manipulation der Kamera automatisch ausgelöst wird
  • Flexible und kostengünstige Installation dank dem Einsatz von standardmäßigen IP-Netzwerken und Power over Ethernet (PoE)
  • Integrierte Heizung zur Gewährleistung des vollen Funktionsumfangs bei allen Temperaturen

Überwachung von Flughäfen, Bahnhöfen und Terminals

Es gibt vielerlei Gründe für die Überwachung größerer Verkehrseinrichtungen, wie z. B. Flughäfen, Bahnhöfe und U-Bahnsteige. Netzwerk-Video bietet eine Überwachungslösung, die hochwertige Bilder von Vorkommnissen liefert und potenzielle Gefahren aufdeckt. Außerdem profitieren Sie von integrierten intelligenten Funktionen, die Ihr Überwachungssystem aufwerten. Ein Beispiel dafür ist die Bewegungserkennung, mit deren Hilfe automatisch eine Alarmmeldung gesendet werden kann, wenn jemand auf den Schienen läuft oder ein Sperrgebiet betritt.

Infrastrukturinformationen – Verkehr, Straßen und Schienen

Der Bedarf an aktuellen Informationen zur Verkehrslage und zum Straßenzustand steigt rapide. Hierbei eröffnet die Einführung von Netzwerk-Video unterschiedlichen Zielgruppen neue Möglichkeiten für eine effiziente Erfassung und gemeinsame Nutzung hochwertiger Videodaten:

  • Pendler können problemlos und ortsunabhängig von einem Computer aus auf Live-Videobilder zugreifen
  • Ersthelfer können schnell die beste Route ermitteln und sehen, welche Bedingungen bei der Ankunft zu erwarten sind
  • Nachrichtensender erhalten Live-Informationen für Verkehrsmeldungen
  • Wartungsmannschaften können ihre Arbeitsaufträge leichter nach
    Dringlichkeit ordnen

Hier geht es zu den AXIS Netzwerkkameras bei EXPERT-Security.

Quelle: AXIS

Mini-Camcorder von ABUS Security-Center: Mobile Kamera plus Rekorder in einem

 

ABUS Security-Center bietet mit dem neuen Mini-Camcorder unkomplizierte Überwachung und extrem mobile Videoaufzeichnung in einem. Der daumengroße Mini-Camcorder liefert gestochen scharfe VGA-Bilder und eignet sich sowohl für verdeckte Überwachungen, als auch für aktionreiche Outdoor Aktivitäten.

Das kompakte Gehäuse mit nur 5,0 x 2,8 x 2,0 cm Abmessung, besticht mit einem Gewicht von gerade einmal 50 g. Der Mini-Camcorder liefert volle VGA-Auflösung mit 640×480 Pixel. Aufgezeichnet wird in Echtzeit mit 30 Bildern pro Sekunde auf einer micro SD-Speicherkarte mit maximal 16 GB – ohne zusätzliche Geräte. Das mitgelieferte USB-Kabel übermittelt die Daten zur einfachen Wiedergabe und Auswertung auf den PC.

Einfache Wiedergabe am PC dank AVI Video Format
Die Videobilder werden im AVI-Format gespeichert – dieses kann ohne Extra-Software an jedem beliebigen Computer einfach im Mediaplayer abgespielt werden. Ein Mikrofon liefert zudem wertvolle Tonaufnahmen. Um Ressourcen wie Speicherplatz und Stromverbrauch möglichst gering zu halten, lässt sich ein Geräuscherkennungsmodus wählen – so startet die Aufzeichnung erst, wenn ein Geräusch detektiert wird.

Besonderheiten
Im Batteriebetrieb sind bis zu 1,5 Stunden Daueraufzeichnung möglich – 150 Stunden im Standby. Bei Bedarf kann der Mini-Camcorder auch als PC Webcam genutzt werden.

Privatanwender und Sicherheitsprofis aufgepasst!
Der neue Mini-Camcorder eignet sich nicht nur für Sicherheitsprofis und Detektive, sondern auch für Privatanwender, denn neben mobilen Security-Anwendungen ist der Camcorder auch ein ideales Aufzeichnungsgerät für Sport, Modellbau und Freizeit. Der Lieferumfang unterstreicht die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten: Netzteil, USB-Kabel für die Datenübernahme auf den PC, Tasche, Wandhalterung, Clip-Halterung, eine Tragschlaufe sowie zusätzlich eine praktische Silikonhülle gegen Spritzwasser.

Das optional erhältliche Sports Pack TVAC40960 bietet darüber hinaus eine verstärkte Halterung und mehrere Klettgurte: sicherer und rutschfester Sitz für den Mini-Camcorder in jeder Situation.

Preise und Verfügbarkeit
Der Mini-Camcorder TVVR10000 ist ab sofort zu einem EVP von 129 Euro verfügbar.

Neue Eytron Digitalrekorder von ABUS Security-Center – Video- und Audioaufzeichnung für kleine und mittlere Unternehmen

PRESSEMITTEILUNG

MÜHLHAUSEN  —  10. Februar 2010  —  ABUS Security-Center präsentiert die neuen Eytron Digitalrekorder. Diese speziell für kleine und mittlere Unternehmen konzipierten digitalen Videoüberwachungsrekorder (DVRs) verwenden die aktuelle H.264-Komprimierung. Ein besonderes Highlight ist die neue Status-LED-Anzeige. Damit sieht der Anwender sofort, ob das Gerät aufzeichnet, sich im Überwachungsmodus befindet oder ob eine Störung vorliegt.

Die neuen DVRs zeichnen nicht nur Videosignale in Realtime auf, sondern über die vier Audioeingänge auch unterschiedliche Audioquellen wie die der Tarnkamera im PIR-Gehäuse TV7029. Bei der Wiedergabe wird das Audiosignal automatisch mit der Videoquelle synchronisiert. Die Komprimierung der Signale erfolgt im H.264-Format. Dieses Format, auch AVC genannt – Advanced Video Coding – ist die aktuelle Form des MPEG-4-Standards und bürgt für beste Qualität bei geringem Platzbedarf. Mit vier SATA-Festplattenschächten ausgestattet, bieten die DVRs die Möglichkeit für Speicherplatz satt. Die optional erhältlichen Platten TV8942 sind speziell für digitale Videoüberwachungssysteme optimiert – Dauerbetrieb bei geringsten Laufgeräuschen und niedrigstem Stromverbrauch.

Exklusive Status LED Anzeige

Anwender profitieren von der wichtigsten Neuerung – der Status-LED-Anzeige. Damit sehen sie mit einem Blick, was los ist: Eine weiße Anzeige sagt, der Rekorder ist in Stand-by, weiß pulsierend heißt Überwachungsmodus, blau bedeutet, er zeichnet auf, und rot, dass eine Störung beziehungsweise ein Sabotageversuch vorliegt.

„Die Anforderungen des Überwachungsmarktes sind extrem hoch und müssen auf die Bedürfnisse der Anwender zugeschnitten sein“, sagt Gregor Schnitzler, Bereichsleiter Technik bei ABUS Security-Center. „Die neuen Eytron Videoüberwachungsrekorder für den Mid-Range-Bereich sind ein gutes Beispiel dafür, dass ABUS Security-Center stets preiswerte und gleichzeitig leistungsfähige Lösungen bietet.“

Preise und Verfügbarkeit

Die neuen Eytron Videoüberwachungsrekorder sind ab März 2010 erhältlich:

  • Der EVP des Eytron 4-Kanal-Digitalrekorder TVVR40000 mit vier Kameraeingängen liegt bei 589 Euro.
  • Der EVP des Eytron 8-Kanal-Digitalrekorder TVVR40010 mit acht Kameraeingängen liegt bei 899 Euro.
  • Der EVP des Eytron 16-Kanal-Digitalrekorder TVVR40020 mit 16 Kameraeingängen liegt bei 1.199 Euro.

Weitere Informationen zu ABUS Security-Center und dem umfangreichen Produktportfolio gibt es unter: www.EXPERT-Security.de oder www.abus-sc.com

Diebstahl und Betrug durch Angestellte

Die verdeckte Videoüberwachung von verdächtigen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz

Von Rechtsanwalt Thilo Wagner

Mitarbeiter Videoüberwachung - Fotograf: Bardewyk

Mitarbeiter Videoüberwachung - Fotograf: Bardewyk

Betrug, Diebstahl und Unterschlagung: In Supermärkten, Lagerhallen und Büroräumen grassiert die Mitarbeiterkriminalität. Nach Schätzungen des Gesamtverbandes Deutscher Versicherungen (GDV) entstehen deutschen Unternehmen durch kriminelle Mitarbeiter jährlich Schäden in Höhe von rund 3 Milliarden Euro. Neben dem finanziellen Schaden ist oft auch ein schwerer Vertrauensbruch zwischen den Kollegen und gegenüber Vorgesetzten die Folge. Besonders problematisch ist die Tatsache, dass eine umfängliche Mitarbeiterüberwachung gerade in den sensiblen Arbeitbereichen mit Kassen- oder Warenzugriff technisch, zeitlich und personell kaum durchzuführen ist. Viele Langfingern sind sich solcher Sicherheitsmängel genau bewusst und erliegen der einfachen Versuchung eines schnelles Griffes in die Kasse.
Diese täglichen Gaunereien werden oft über einen langen Zeitraum überhaupt nicht bemerkt. Der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung zu Lasten des Arbeitgebers entsteht meist erst dann, wenn massive Kassen- oder Warenbestandsdifferenzen auffällig werden. In diesen Fällen ist es oft schwierig, den kriminellen Mitarbeiter zu überführen und sichere Beweise seiner Schuld zu sammeln.

Effektive Kontroll- und Steuerungssysteme und eine bedachte Schadensprävention sind in jedem Betrieb notwendig, um möglichen Schäden durch diebische Mitarbeiter gering zu halten. Als kostengünstige Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung bietet sich regelmäßig der Einsatz einer heimlichen Videoüberwachungsanlage an.
Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen verdeckter Videoüberwachungen

Bei dem Einsatz verdeckter Videokameras sind strenge rechtliche Vorgaben zu beachten. Schließlich ist die heimliche Anfertigung der Videoaufnahmen ein schwerer Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll den Arbeitnehmer gerade vor einer lückenlosen technischen Überwachung am Arbeitsplatz durch heimliche Videoaufnahmen schützen.

Im Falle einer heimlichen Videoüberwachung kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers mit den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers. Deshalb ist jeweils im Rahmen einer einzelfallbezogenen Güterabwägung zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers den Vorrang vor den Arbeitgeberinteressen verdient. Eine verdeckte Videoüberwachung kann dabei nur äußerst ausnahmsweise durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die rechtlichen Voraussetzungen einer verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz näher bestimmt:

Nach der höchstrichterlichen Vorgabe ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, alle weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind und die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel zur Sachverhaltsaufklärung darstellt und die Maßnahme zudem insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Diese einzelnen Voraussetzungen müssen in jedem konkreten Einzellfall genauestens arbeitsrechtlich geprüft und umgesetzt werden.

Ein arbeitsrechtlicher Fehler in diesem Bereich gefährdet eine erfolgreiche Videoüberwachungsmaßnahme und kann schon frühzeitig die nur aufgrund der vermeintlichen Beweismittel günstig scheinende Position des Arbeitgebers vernichten und dem Arbeitnehmer später sogar zu einem Sieg vor dem Arbeitsgericht verhelfen, weil die Videofilme gar nicht erst prozessual verwertet werden dürfen. Im schlimmsten Falle droht dem Arbeitgeber infolge einer unerlaubten Videoüberwachung eine eigene Strafverfolgung wegen eines Straftatbestandes der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereiches. Zudem könnte der unzulässig gefilmte Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch nehmen.

Vor Installation einer verdeckten Videoüberwachungsanlage ist somit unbedingt eine eingehende Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der geplanten Maßnahme durchzuführen.
Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers: Schadensersatz und Kündigung

Im Falle einer zulässigen und erfolgreichen Videoüberwachung kann der Arbeitgeber den verdächtigen Arbeitnehmer unter Zuhilfenahme des gewonnenen Videomaterials überführen und diesen mit seiner Tat konfrontieren.

Regelmäßig wird der ertappte Arbeitnehmer verpflichtet werden können, dem Arbeitgeber die durch die Überwachungsmaßnahme entstandenen Kosten zurückzuerstatten. Denn die Aufwendungen für eine Videoüberwachung sind nach Maßgabe der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung durchaus mit den anerkannt erstattungsfähigen Detektivkosten vergleichbar.
Mehr zum Thema:Videoüberwachung   Arbeitsplatz   verdeckt

Problematischer ist meist die von dem Arbeitgeber erstrebte sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Regelmäßig kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur dann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann dabei nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen. Dies gilt insbesondere bei Mitarbeitern mit Kassenbefugnis, zum Beispiel bei dringend vermuteten Diebstählen oder Unterschlagungen. Eine sogenannte Verdachtskündigung ist möglich, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört.

Bei einer Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluss hingegen maßgebend, dass der Arbeitnehmer nach der Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare Handlung bzw. Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Ob infolge einer konkreten Videoaufzeichnung eine Verdachts- oder gar eine Tatkündigung rechtlich zulässig und sinnvoll ist, sollte jeweils unmittelbar nach der Auswertung des gewonnenen Beweismaterials in Zusammenarbeit mit einem in diesem Bereich besonders erfahrenen Arbeitsrechtler entschieden und durchgeführt werden.

Im Einzelfall können im Rahmen dieser anwaltlichen Beratung auch alternative Beendigungsmöglichkeiten, wie eine Aufhebungsvereinbarung, geprüft und vorbereitet werden. Zusätzlich können polizeiliche oder staatsanwaltliche Maßnahmen im Betrieb vermieden und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eingeleitet werden.
Beispiele aus der täglichen Praxis

Der Einsatz einer verdeckten Videoüberwachungsanlage zur Mitarbeiterüberwachung hat sich gerade in den Fällen von Diebstählen und Betrügereien in Kassenbereichen, Verkaufsflächen und Lagerhallen bewährt. In den letzten Jahren hat sich die Qualität der Videoaufnahmen zudem ständig verbessert. Gestochen scharfe Farbaufnahmen sind heute technischer Standart. Gleichzeitig sind die Preise für die Videoobservationen deutlich gesunken. Insoweit sind Maßnahmen der Videoüberwachung nunmehr auch in kleinen Unternehmen und Ladengeschäften durchführbar und lohnenswert.

Als Beispiel aus unserer Beratungspraxis sei eine überführte Bäckereiverkäuferein in einer kleinen Bäckereifiliale genannt, welche täglich nur einige Euromünzen heimlich in Ihrer Kittelschürze verschwinden ließ, damit aber ihren Arbeitgeber über die Jahre gerechnet einen Schaden von mehreren Tausend Euro zufügte. Die Verkäuferin wurde durch eine kleine, verdeckt über der Kasse angebrachte Kamera überführt. Das Arbeitsverhältnis konnte aufgrund des guten Videomaterial im Rahmen eines durch den Anwalt geführten Mitarbeitergespräches problemlos beendet werden. Zusätzlich wurde ein Schadensersatz an den geschädigten Arbeitgeber gezahlt.

Bei der Überwachung einer Lagerhalle eines Zentrallagers für Supermärkte konnten gleich fünf Mitarbeiter überführt werden, welche Waren im großen Stil mitnahmen oder heimlich an tatbeteiligte Zulieferer herausgaben. Dieses Ergebnis schockierte den Arbeitgeber, da er ursprünglich nur einen Lagerarbeiter des Diebstahls verdächtigte.
Fazit und Vorgehensempfehlung

Aufgrund der strengen gesetzlichen Vorgaben ist nicht nur die tatsächliche Sachverhaltsaufklärung mittels heimlicher Videoüberwachung juristisch problematisch. Auch die anschließende Verwertung des gewonnenen Beweismaterials ist an eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Fallstricken geknüpft. Aus diesem Grund sollte jede verdeckte Videoüberwachung zuvor sorgfältig rechtskundig geprüft werden und nur nach Maßgabe eines verlässlichen anwaltlichen Rates gestaltet werden.

Arbeitgeber werden so vor nutzlosen und risikoreichen Maßnahmen und Aufwendungen gewarnt und können zudem schon frühzeitig die erforderlichen arbeitsrechtlichen Weichen stellen, und so eine konfliktlose und rechtssichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bedacht vorbereiten.

Auch für Arbeitnehmer, welche Opfer einer unzulässigen Videoüberwachung geworden sind und schlimmstenfalls sogar eine Kündigung erhalten haben, lohnt sich die Einholung eines anwaltlichen Rates. Der erfahrene Rechtsanwalt wird den betroffenen Arbeitnehmer über mögliche Schadensersatzansprüche informieren und gegebenenfalls für seinen Mandanten einen erfolgreichen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht führen. Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fällen des Arbeitsrechts.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte in Köln.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte – Köln
Rechtsanwalt Thilo Wagner
wagnerhalbe.de
Poll-Vingster Straße 105
51105 Köln

Quelle: http://www.123recht.net/

Letzte Kostenlose VMS Basic – Version 6.7.1709

Das Update auf die Version 6.7.1709 der ABUS VMS Software in den nächsten Tagen wird die letze kostenfreie Version der VMS Videoüberwachungssoftware sein. Die Software steht auf der EXPERT-Security HomePage zur Verfügung – Zögern Sie nicht uns anzurufen. Tel.: 49(0)821 899 493 – 10 oder schreiben Sie uns an die info@expert-security.de

Mit diesem Release liefert ABUS SC zum letzten Mal eine kostenlose Basic-Version der VMS.

HIER KOSTENLOS DOWNLOADEN:

>>> eytron_VMS_6.7.1709.zip <<<


Mit Einführung des neuen Kataloges, wird ab 01.03.2010 die VMS Software in folgenden Ausbaustufen erhältlich sein:

  • VMS Express: kostenlos, im Lieferumfang der Netzwerkkameras, als auch PCI-Karten TV3300-TV3308
  • VMS Basic: kostenpflichtig (Dongle notwendig); zu erwerben einzeln (wie bei Professional und Enterprise) und im Lieferumfang von TV3310 enthalten
  • VMS Professional / Enterprise: keine Änderung

 

 

ABUS VMS

ABUS VMS

Das VMS Software Update – mehr Funktionen – mehr Leistung

Das Update auf die Version 6.7.1709 (die letzte kostenfreie Version) finden Sie in Kürze hier. Damit verbessern Sie nicht nur die bisherige Performance Ihres Überwachungssystems, sondern erweitern Ihre Software sogar um zusätzliche Features.

Die Änderungen im Einzelnen:

Funktionserweiterungen

  • Neue Funktion: Alarmliste zum Speichern von Alarmereignissen der Melder in einer Liste. Anzeige der Ereignisse in der Listen- und Vollbildansicht der Wiedergabe
  • Visuelle Rückmeldung beim Speichern von Kamera-Presets im Livebild (Analog und Netzwerk Kameras)
  • Animation beim Berechnen zum nächsten Ereignissprung
  • Automatische Neuverbindung der Gegenstation bei Leitungsunterbrechung (z.B.: DSL Zwangstrennung durch Provider) und automatische Reaktivierung im Livebild
  • Administratorbenutzer kann gesperrte Benutzer (3x falsches Password eingegeben) wieder entsperren
  • E-Mailversand kann durch Eingabe einer spezifischen Pausenzeit individuell pro Kamera blockiert werden
  • Test-Button zum Prüfen des E-Mailversandes für Ersteinrichtung

Optimierungen

  • Fortschrittanzeige bei Datenexport verbessert
  • Verbundene Gegenstationen werden durch ein helleres Icon in der Softwareoberfläche dargestellt
  • Bezeichnung der Berechtigungsstufen angepasst
  • Hinweis auf aktivieren der Bewegungserkennung in der Netzwerkkamera bei bewegungsgesteuerter Aufzeichnung in VMS Express.
  • Privatzonenmaskierungen werden beim HDVR für Aufzeichnungen und Netzwerkübertragungen korrekt dargestellt.
  • Masken werden nach Import/Export übernommen.

Wichtige Hinweise

  • Systemhandbuch wurde aktualisiert
  • Neue Treiber für TV3300-TV3307 zur Unterstützung von Windows7 32Bit.
  • Windows 7 32bit Treiber für TV3308-TV3310 in Vorbereitung
  • Unterstützung der Software für 64bit bis Sommer 2010
VMS

VMS

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VMS

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Steigende Energiekosten in der Videoüberwachung

Steigende Energiekosten und das Thema Umweltschutz veranlassen viele Unternehmen, mit Ökoinitiativen ihre IT-Umgebungen zu optimieren und Kosten zu senken. Energiekosten sind innerhalb kürzester Zeit zu den am schnellsten wachsenden Betriebskosten geworden. Die „Green IT“ trägt nicht nur zum Schutz unserer Umwelt, sondern auch zur Senkung der Betriebskosten bei. Mit der neuerlichen starken Zunahme von Videoüberwachungsanlagen ist der Energieverbrauch bei der Videoüberwachung dramatisch angestiegen und führte gleichzeitig zu einer Erhöhung der Betriebskosten (TCO; Total Cost of Ownership). Durch die Umstellung der Videoüberwachung von proprietären DVR-Systemen auf IP-Systeme, die mit handelsüblicher IT-Hardware betrieben werden können, wird die Videoüberwachung jetzt sowohl sparsamer als auch schlanker.

Für weitere Informationen zur „grünen Überwachung“ finden Sie bei Aimetis den Link zu diesem White Paper.

„Der Energieverbrauch bei der Videoüberwachung wird größtenteils dem elektrischen Strom zugeschrieben, der für den Betrieb der Server erforderlich ist, mit denen die Kameras gesteuert und große Mengen aufgezeichneter Videodaten gespeichert werden. Trotzdem ist der Stromverbrauch kein typisches Konstruktionskriterium für Videoüberwachungsanlagen und wird somit auch nicht ordnungsgemäß als Kostenpunkt ausgewiesen. Vermutlich liegt dies darin begründet, dass die in Rechnung gestellten Stromkosten nicht in direkter Verbindung zu Videoüberwachungsanlagen stehen und somit nicht zum Verantwortungsbereich bzw. zum Budget der jeweiligen Sicherheitsfirma gehören.

Dabei überrascht es kaum, dass die meisten der heutigen Videoüberwachungsanlagen die von ihnen verbrauchte Energie nicht in effizienter Weise nutzen. Branchenstudien zufolge werden mehr als 50 Prozent der im Serverraum verbrauchten Energie für Betrieb und Kühlung der Hardware anstatt für Rechen- und Verarbeitungsvorgänge verwendet.“

Zitat Quelle: EURO SECURITY – Aritkel: CCTV goes Green – Nachhaltige Konzepte von Aimetis
Hier weiter lesen

Neue Firmware für ABUS TV8510 mobilder Digital Recorder

Neues Firmware Update 1.18 für den portablen Mini-Digitalrekorder TV8510 von ABUS Security-Center

MÜHLHAUSEN  —  13. Januar 2010  —  ABUS Security-Center stellt das neue Firmware Update 1.18 vor. Die neue Firmware erhöht die Kompatibilität des portablen Mini-Digitalrekorders TV8510 zu den auf dem Markt befindlichen SDHC Karten. Die Firmware kann ab sofort kostenfrei heruntergeladen werden. Um das Update auszuführen, einfach die Datei auf eine leere SD Karte kopieren und den Rekorder mit eingelegter Karte starten.

Aufzeichnen, Ansehen, Mitnehmen: Der tragbare Mini-Digitalrekorder mit LCD von ABUS Security-Center zeichnet Bilder einer angeschlossenen Kamera auf und spielt sie über ein eingebautes 2,5-Zoll Farb-Display ab. Der Anschluss an einen Monitor ist nicht nötig. Die Daten lassen sich jetzt auf fast allen im Handel erhältlichen SDHC-Karten speichern.

Der TV8510 ist das erfolgreiche Einstiegsmodellen in die mobile Videoüberwachung. Zusammen mit einer passenden Clipkamera sorgt das für eine unauffällige Überwachung. Die Stromversorgung der Kamera erfolgt über den Rekorder selbst. Komprimiert werden die analogen Videosignale im MPEG-4 Format mit einer maximalen Auflösung von 640×480 Pixel.

Mit einer Größe von nur 65 x 110 x 27 mm passt der Mini-Digitalrekorder bequem in die Hemdtasche.

Preise und Verfügbarkeit

Die Firmware 1.18 für den portablen Mini-Digitalrekorders TV8510 steht ab sofort unter http://www.abus-sc.de/DE/Service-Downloads/Software?q=TV8510 zum kostenlosen Download zur Verfügung. Der EVP des portablen Mini-Digitalrekorders TV8510 beträgt 320,11€ (269 Euro Netto.)

ABUS VMS Express für IP-Kameras

VMS Express für IP Kameras

VMS Express für IP Kameras

Holen Sie sich die neuen leistungsstarken NAS-Server von Synology!

ABUS Security-Center präsentiert die Videomanagementsoftware der nächsten Generation

ABUS VMS Express ab sofort verfügbar

VMS Express 1

MÜHLHAUSEN  —  7. Dezember 2009  —  Die neue Videomanagementsoftware ABUS VMS Express von ABUS Security-Center gibt es ab sofort gratis und exklusiv für alle neuen Netzwerkkameras. Damit lassen sich IP-Kameras einfach und komfortabel darstellen und verwalten. Die neue ABUS VMS Express verbindet Vorteile und Leistungsfähigkeit der hauseigenen Enterprise- und Professional-Softwareversionen mit einer erhöhten Bedienfreundlichkeit. Der Einrichtungsassistent führt den Errichter schnell und einfach durch das Installationsmenü, in dem sich bis zu neun IP-Kameras automatisch einrichten lassen.

VMS Express 2

 

Jede einzelne Videoquelle wird individuell nach Auflösung, Qualität und Bildrate konfiguriert. Über die Motion Detection Bewegungserkennung sind bestimmte Reaktionen, wie Aufzeichnung oder E-Mail-Benachrichtigungen, definierbar. Damit ist die ABUS VMS Express eine flexible Software, die direkt auf die Bedürfnisse des Nutzers zugeschnitten werden kann.

Die Software unterstützt Windows XP, Windows Vista sowie Windows 7. Als Monitorstation kann das Aufzeichnungssystem auch für den exklusiven Netzwerkzugriff auf eine Rekorderstation genutzt werden. Wichtige Systemmeldungen werden dem Nutzer via Sprachausgabe mitgeteilt.

VMS Express Wizard

VMS Express Wizard

Mit unserer neuen Videomanagementsoftware setzen wir Maßstäbe in Punkto einfacher Bedienung“, sagt Gregor Schnitzler, Bereichsleiter Technik bei ABUS Security-Center. „Dank des erhaltenen Kundenfeedbacks konnten wir die Verbesserungen nicht nur auf Bedürfnisse der Errichter, sondern auch auf die der Endkunden abstimmen.

Die neue ABUS VMS Express wird exklusiv allen neuen Netzwerkkameras von ABUS Security-Center auf CD-ROM beigelegt.

!! HIER können Sie die ABUS VMS Express direkt DOWNLOADEN !!


Merkblatt Videoüberwachung:Rechtliche Rahmenbedingungen

Fotograf: GesaD

Fotograf: GesaD

Videoüberwachung: Rechtliche Rahmenbedingungen

Besuchen Sie unseren neuen Onlineshop (www.expert-security.de) und erfahren Sie mehr über Private & Gewerberliche Videoüberwachung.

(Teil A: privater Bereich)


Bitte beachten Sie:

Dieses Merkblatt dient Ihnen als unverbindliche Kurzinformation – ohne Gewähr auf Richtigkeit/Vollständigkeit. Die Rechtslage ist ständiger Rechtsprechung unterworfen und kann sich stets ändern. Grundsätzlich raten wir jedem Anwender, vor dem Beginn einer Videoüberwachung (d.h. vor Installation von Kameras, Rekordern usw.) eine verbindliche Rechtsauskunft einzuholen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.datenschutz.de und den Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern.

A.Videoüberwachung im privaten Bereich

1. Allgemeines

Die Zulässigkeit von Videoüberwachung in privaten, d.h. nicht öffentlich zugänglichen Bereichen und ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken richtet sich nach den allgemeinen Persönlichkeitsrechten, die im BGB und dem Grundgesetz verankert sind, sowie nach den Urheberrechten.

Ob und in welchem Umfang eine Videoüber­wachung im privaten Bereich zulässig ist, ist im Einzelfall festzustellen, allgemeingültige Regelungen existieren nicht. Im Einzelfall sind hier alle Umstände unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter und Interessen aller Beteiligten abzuwägen.

2. Videoüberwachung in privaten Innenräumeund nicht-öffentlich zugänglichen Räumen

Eine Überwachung in privaten Innenräumen (z.B. Haus, Wohnung) ist bei einem konkreten Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende Straftat (Einbruch, Diebstahl) zulässig; eine präventive Dauerüberwachung privater Innen­räume ohne konkreten Verdacht einer Straftat ist ohne die vorherige Einwilligung sämtlicher Betroffener unzulässig.

Eine Überwachung von Arbeitnehmern in nicht-öffentlich zugänglichen (Betriebs- oder Geschäfts-) Räumen (z.B. Büro, Warenlager) ist nur zulässig bei einem konkreten Verdacht auf die Begehung einer Straftat oder eines anderen schwerwiegenden Fehlverhaltens.

Nicht zulässig ist eine Präventivüberwachung (Überwachung im Voraus) zur Kontrolle des Ordnungs- und Leistungsverhaltens oder auf­grund eines bloßen Generalverdachts gegen alle Arbeitnehmer – ausgenommen Arbeitneh­mer in besonders sensiblen Bereichen (z. B. Druckerei für Banknoten).

Arbeitsvertragliche Einwilligungserklärungen der Arbeitnehmer in die Überwachung sind i. d. R. wegen unangemessener Benachtei­ligung der Arbeitnehmer unwirksam; eine Ausnahme besteht bei Tätigkeiten in besonders sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen. Eine Einwilligung muss im Arbeitsvertrag deutlich hervorgehoben sein und den Zweck der Über­wachung exakt bezeichnen (keine Blankoein­willigung).

Videoüberwachung darf stets nur das letzte Mittel sein. Zuvor sind weniger einschneiden­de Maßnahmen zu prüfen (z.B. bei Waren­schwund im Lager: vermehrte Inventurmaß­nahmen).

Es ist nur die Überwachung des räumlichen Bereichs zulässig, dem der Verdacht zugeord­net werden kann und gegenüber den Arbeit­nehmern, gegen die ein konkreter Verdacht vorliegt.

Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich zu löschen (i. d. R. nach spätestens 60 Tagen).

Installation und Betrieb einer Videoanlage zur Aufzeichnung der Arbeitnehmer sind mitbe­stimmungspflichtig (Betriebsrat).

3. Videoüberwachung im privaten Außenbereich (z.B. Garten, Garageneinfahrt)

Die Überwachung eines nicht öffentlich zu­gänglichen, unmittelbaren Eingangsbereichs eines (Miets-)Hauses oder einer Wohnanlage ist zur Wahrung des Hausrechts regelmäßig zulässig.

Videoüberwachung in nicht öffentlich zugäng­lichen Außenbereichen von Mietshäusern oder Wohnanlagen ist dagegen ebenso unzulässig, wie die – auch nur zufällige – Videoüberwa­chung von Nachbargrundstücken.

Für Videoüberwachung im öffentlich zugängli­chen Bereich lesen Sie bitte weiter auf Seite 2.

Trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten.


Videoüberwachung:Rechtliche Rahmenbedingungen

(Teil B: öffentlicher Bereich)


Bitte beachten Sie:

Dieses Merkblatt dient Ihnen als unverbindliche Kurzinformation – ohne Gewähr auf Richtigkeit/Vollständigkeit. Die Rechtslage ist ständiger Rechtsprechung unterworfen und kann sich stets ändern. Grundsätzlich raten wir jedem Anwender, vor dem Beginn einer Videoüberwachung (d.h. vor Installation von Kameras, Rekordern usw.) eine verbindliche Rechtsauskunft einzuholen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.datenschutz.de und den Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern.

B.Videoüberwachung im öffentlich zu­gänglichen Bereich

1. Allgemeines

Gesetzliche Regelung: § 6b Bundesdaten­schutzgesetz (BDSG)

Im Einzelfall: Videoüberwachung ist nur zu­lässig, wenn sie zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrung berechtigter Interessen für konkret vor Beginn der Videoüberwachung schriftlich festgelegte Zwecke erforderlich ist (sonst kein Mittel verfügbar). Dabei dürfen kei­ne entgegenstehenden sowie schutzwürdigen Interessen des/der Betroffenen (insbes. Persön­lichkeitsrecht) beeinträchtigt werden.

Videoüberwachung ist deutlich sichtbar kennt­lich zu machen (z.B. Piktogramm einer Über­wachungskamera, Aufkleber usw.).

Grundsätzlich: die Person oder Stelle, für die die Videoüberwachung erfolgt, ist für jeder­mann deutlich kenntlich zu machen.

Die bei einer Videoüberwachung erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen (i. d. R. n. 60 Tagen), wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr benötigt werden oder schutzwürdi­ge Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Sofern bei der Überwachung Bilder entstehen, die einer bestimmten Person zugeordnet wer­den, ist diese zu benachrichtigen (§ 33 BDSG).

Notwendigkeit der Vorabkontrolle durch einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (ein­schl. Dokumentation – § 4d Abs. 5 BDSG)

Bei Videoüberwachung durch externe Dienst­leister sind die Regelungen zur Auftragsdaten­verarbeitung zu beachten (§ 11 BDSG).

2. Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen

Innenräumen (z.B. Geschäftsräume)

Betriebs- und Geschäftsräume sind nur dann öffentlich zugänglich und fallen unter die gesetzlichen Regelungen des BDSG, wenn sie dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Anzahl von Personen betreten zu werden; dies ist auch der Fall, wenn z.B. ein Eintrittsgeld gezahlt werden muss.

Videoüberwachung ist i. d. R. erlaubt, wenn in dem zu überwachenden Bereich (z. B. Kassen­bereich) nach allgemeiner Auffassung bzw. Erfahrung Straftaten zu erwarten sind (z.B. Ladendiebstahl, Banküberfall, Vandalismus).

Videoüberwachung in Intimzonen (z. B. Toilet­te, Umkleideräume) ist nicht zulässig.

Die Beobachtung muss auf Kunden beschränkt sein. Sie darf nicht zur Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern eingesetzt werden.

Videoüberwachung in Freizeitbereichen (z. B. Foyer, Aufenthaltsraum) ist unzulässig.

Das Betreten eines überwachten Raumes stellt keine Einwilligung in die Überwachung dar.

Die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestim­mungspflicht des Betriebsrates ist zu beachten.

3. Videoüberwachung im öffentlichen Außenbe­reich (z.B. Straßenbereich vor Geschäften, Ein­gangsbereich von Häusern)

Die Videoüberwachung des öffentlich zu­gänglichen, unmittelbaren Eingangsbereiches eines Geschäfts, einer Ladenpassage sowie des Eingangsbereiches eines (Miets-)Hauses oder einer Wohnanlage ist zur Wahrung des Haus­rechts regelmäßig zulässig.

Eine Beobachtung von Gebäudeaußenwänden ist nur bei tatsächlich eingetretener Beschädi­gungen zulässig. Dabei darf von öffentlichen Wegen und Bürgersteigen nur ein schmaler Bereich von max. einem Meter erfasst werden.

Das Betreten eines videoüberwachten Bereichs stellt keine Einwilligung in die Videoüberwa­chung dar.

Betriebsgrundstücke stellen nur dann einen öffentlich Zugänglichen Außenbereich dar und Unterfallen den gesetzlichen Regelungen des BDSG, wenn sie dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Anzahl an Personen betreten zu werden.

Trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. © ABUS 07/2009

Sicherheitsexpo München: SeeTec 5 Kennzeichenerkennung und weitere Branchenmodule

SeeTec Communications präsentierte seine Neuigkeiten traditionell auf Stand A11 der SicherheitsExpo 2009 in München. Das Unternehmen aus Philippsburg rückt in seinen Live-Demos die SeeTec 5 Kennzeichenerkennung sowie die kürzlich eingeführten Branchenmodule in den Fokus. Die automatische Erkennung von Kennzeichen im Videobild und der Abgleich mit einer Kennzeichen-Datenbank ermöglicht unter anderem Zufahrtskontrolle und Schrankensteuerung, Park- und Ladeflächenverwaltung sowie das Auslösen von Alarmen in SeeTec 5. Alarmszenarien und –aufzeichnungen können individuell und detailliert konfiguriert werden, wodurch Abläufe vereinfacht und somit Kosten gespart werden.

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Das Unternehmen schlägt konsequent den Weg spezifischer Branchenlösungen ein und nutzt gezielt die Potenziale von IP Video, um die Videoüberwachung mit Geschäftsprozessen und Kenngrößen zu verknüpfen und somit die Überwachung einfacher und effizienter zu gestalten. Die SeeTec-Module für die Finanz-, Logistik- und Handelsbranche gehen dabei auf den Informationsbedarf im entsprechenden Branchenumfeld ein.246195bab9

Ein wesentlicher Einsatzbereich des SeeTec Finance-Moduls liegt bei der Überwachung von Geldautomaten in Bankfilialen oder in öffentlichen Räumen. War in der analogen Welt oft nur eine reine Beobachtung / Aufzeichnung möglich, hat vor allem die IP-Videotechnologie zahlreiche zusätzliche Wege eröffnet, die erheblich zur Erhöhung der Sicherheit speziell bei der Geldausgabe beitragen. Das Logistikmodul erlaubt die Verfolgung von Waren und Sendungen innerhalb von Logistik-Unternehmen. Über eine Recherche nach nahezu beliebigen logistischen Kennzahlen (NVE, Ladeliste, Artikelnummer, etc.) können in SeeTec die mit einem Vorgang verbundenen Daten und Bilder aufgerufen und ausgewertet werden. Man kann auf diese Weise den Weg, den eine Warensendung genommen hat, auch nach Wochen noch genau nachverfolgen. Das speziell auf die Bedürfnisse des Handels abgestimmte Retail-Modul für SeeTec 5, bietet eine Schnittstelle, über die Kamerabilder aus der SeeTec-Software direkt mit Buchungs- und Geschäftsvorgängen verknüpft werden. Somit wird eine einfache vorgangsbezogene Auswertung von Überwachungsdaten ermöglicht. Die Technologie der netzwerkbasierten Videoüberwachung ermöglicht darüber hinaus in Verbindung mit Megapixelkameras, die ein äußerst detailgetreues Bild in hoher Auflösung liefern, eine sehr hohe Überwachungsqualität.